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Copyright für Contrebombarde (oder Youtube)
Hallo zusammen!
Das Thema betrifft das Kompositionen zeitgenössischer Komponisten. Wenn ich selbst erstellte Aufnahmen dieser Orgelmusik auf Contrebombarde.com (oder youtube) hochlade, verletze ich dann GEMA- oder sonstige Rechte? Spiele ich diese Stücke im Gottesdienst oder in einem Konzert, gibt es ja keine Probleme. Nur wie sieht die Lage aus, wenn eigene Aufnahmen im Internet als MP3 nicht-kommerziell weltweit verfügbar gemacht werden?
Z.B. Kompositionen von Margreeth C. de Jong, die u.a. im Butz-Verlag erschienen sind. Dort steht in der Fußnote "Eigentum des Verlegers für alle Länder: Dr. J. Butz..." etc., im einem anderen Band "Eigentum des Verlegers für alle Länder außer den Niederlanden...".
Hallo,
midi-Files unterscheiden sich von mp3-Dateien darin, dass man den Notensatz relativ leicht entnehmen kann. Soweit ich mich erinnere, ist eine MP3-Aufnahme eines orgelbegleiteten Luther-Chorals unproblematisch, der Midi-File des nicht gemeinfreien Orgelsatzes aus dem Orgelbuch aber nicht. Vielleicht liegt das auch daran, dass man anhand einer schlechten mp3-Aufnahme nicht so genau beweisen kann, welcher Orgelsatz da gespielt wurde.
Zu Youtube: Ich glaube mich zu erinnern, dass Youtube eine pauschale Vereinbarung mit der GEMA geschlossen hat, weiß aber im Moment nicht, wie die genau aussieht.
Wenn die Urheber nicht bei der GEMA registriert sind, muss man mit ihnen persönlich verhandeln.
Beste Grüße von der Waterkant
Christoph P.
Hallo Anne und Christoph
vielen Dank für Eure Antworten, die mich einen wichtigen Schritt weiter bringen.
Konsequenz:
Keine MIDI-Files von Komponisten/innen online stellen, die noch nicht 70 Jahre tot sind.
Bei MP3 ist die Lage nur teilweise klar. Zwischen YouTube und GEMA gibt es diese Vereinbarung:
https://www.gema.de/aktuelles/gema_unterzeichnet_vertrag_mit_youtube_meilenstein_fuer_eine_faire_verguetung_der_musikurheber_im_d/
Was Contrebombarde betrifft, sollte ich vielleicht mal dort direkt nachfragen. Wenn ich neue Erkenntnisse habe, melde ich ich in diesem Forum wieder.
Peter
Hallo,
Zitat von Machthorn
Man muss auch fein unterscheiden zwischen:
- Rechte am Werk selbst (da gilt i.d.R 70 Jahre)
Zitat von Gemshorn
Das mit den 70 Jahren gilt auch nur bedingt; oftmals halten Verlage oder Institution die Rechte an einer Komposition (oder einem Text) auch darüber hinaus in ihren Händen, Stichwort Rechtsnachfolger. Ein Jammer mitunter.
Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber, die Nutzungsrechte kann ein Verlag halten. Dennoch kann jedermann 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers eine eigene Ausgabe des Werkes herstellen und vertreiben, man darf aber nicht einfach jede Ausgabe kopieren.
Zitat von Machthorn
- Rechte an der Edition (z.B. wissenschaftliche Bearbeitung), da gelten auch Fristen bis 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters
Die Rechte an einer Edition bestehen in der Regel 25 Jahre. 70 Jahre gelten nur, wenn eine so große Schöpfungshöhe vorliegt, dass die Bearbeitung als eigenes Werk gelten kann. Wenn man beispielsweise eines das kleine G-Dur-Präludien von Bach (BWV 557) in ein Orchesterstück transformierte, könnte das so eine Bearbeitung sein. Wenn man bei diesem Stück meint, dass in Takt 21, 4. Zählzeit eigentlich ein d und kein dis stehen müsste, dies begründet und eine entsprechende Ausgabe herausgibt, stellt das sicher keine für eine Urheberschaft erforderliche Schöpfungshöhe dar und wäre nur 25 Jahre geschützt.
Zitat von Machthorn
- Rechte am Druckbild, nochmals eigene Fristen
Das ist umstritten, die Rechtssprechung in Deutschland ist aber so, dass gemeinfreie Noten, die älter als 50 Jahre sind, ohne Bedenken kopiert werden können. Vermutlich gilt das auch für jüngere Noten, aber dazu liegt explizt kein Urteil vor.
Beste Grüße von der Waterkant
Christoph P.
Nachtrag:
Was ich gestern Abend geschrieben habe, bezog sich v.a. auf das Kopieren von Noten. Was das Einstellen von gespielter Musik im Internet angeht, ist das unproblematisch, so lange die Musik selbst gemeinfrei ist. Das das Druckbild der verwendeten Ausgabe noch geschützt ist, spielt dafür keine Rolle.
Man muss allerdings noch etwas beachten: Wenn der Komponist nicht bei der GEMA ist (Margreet de Jong habe ich nicht auf Anhieb gefunden), greift der Vertrag der GEMA mit Youtube natürlich nicht. Dann muss mit dem/r Komponisten/in selbst verhandelt werden oder mit der Organisation, die ihn/sie vertritt. Ich hatte den Fall gerade für eine öffentliche Aufführung eines Stückes einer italienischen Komponistin, die ihre Noten bei IMSLP gemeinfrei einstellt. Das heißt aber noch nicht, dass die Werke beliebig öffentlich aufgeführt werden dürfen. Das ist also so ähnlich wie mit Wichernkantors Kompositionen, die über das Forum verfügbar sind. In einem netten Email-Austausch hat mir die italienische Komponistin dann versichert, dass ich ihre bei IMSLP eingestellte Musik beliebig nutzen darf. Ich glaube, sie hat sich sogar über meine Anfrage gefreut.
Beste Grüße von der Waterkant
Christoph P.
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