rechtstaatlich: Pfänden bis St. Nimmerlein. Wenn die Übeltäter minderjährig sind kann man ggfs. auch auf das Vermögen der Eltern zurückgreifen. Wer nach deutschem Recht einen Schaden verursacht, muß ihn auch wieder gut machen.
Mit Glück sind die gegen Vandalismus versichert, dann klagt die Verischerung den Übeltäter zunichte.