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Urheberrecht mal wieder
Machthorn
(
gelöscht
)
#17 RE: Urheberrecht mal wieder
Zitat
Es gibt als Alternative zu NC das Schutzelement Share-Alike (SA). Es wird nicht die Nutzung wie bei NC eingeschränkt, sondern man muss den Empfänger wiederum das Recht einräumen, das er das Werk unter der gleichen Lizenz nutzen darf (inkl. weitergeben von Kopien)
Das hat aber den Haken, dass Verlage den Satz ohne Nachfrage in ihre Druckwerke aufnehmen dürfen, also genau das tun, was Klaus ja nicht möchte. Sie dürfen lediglich das Kopieren des Satzes aus ihrem Druckwerk nicht untersagen. Das Argument, sie würden die Noten nicht unter gleichen Bedingungen weitergeben, weil sie dafür Geld verlangen, zieht nicht, denn CC-SA erlaubt die Erhebung von Aufwandsentschädigungen auch unter kommerzieller Nutzung. Genau so wird im Zweifelsfall der Verlag den Preis des Druckwerks rechtfertigen.
Ein per Mail eingetrudeltes Vögelchen zwitscherte mir, dass ich nach dem regulären Satz der VG mit EUR 26,- zu rechnen hätte. Da ich aber nicht informiert worden bin, gestehe man mir das Doppelte zu. Ist toll, oder? Das nenne ich mal ehrenwerte Verlagspolitik!
#19 RE: Urheberrecht mal wieder
Zitat
§ 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
§ 81. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.
§ 82. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte verletzt wird, kann verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar gemacht werden.
§ 86. (1) Wer unbefugt
1.ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
§ 87. (3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.
Danke für den Auszug aus dem URG.
Der Verlag beruft sich darauf, dass für Schul- und Kirchenzwecke keine Einwilligung nötig sei; es sei aber eine angemessen Vergütung zu bezahlen.
Gleichzeitig sagt man aber auch, dass man verabsäumt habe, mich zu informieren.
Irgendetwas stimmt hier nicht.
In AT:
Zitat
§ 45. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;
In DE liest sich das anders:
Zitat
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
Nach genaueren Studium sehe ich für diesen Fall nicht keine Unklarheiten:
Das eine "Chorbuch zum Gotteslob", herausgegeben von einer Kirchenstelle Sätze zu ausgewählten Teilen vom Gotteslob.
Die Tauglichkeit eines Liederbuches als Schulbuch wurde schon einmal erfolglos vor Gericht getragen:
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1991-06-06/I-ZR-26_90
Hier liegt eine ähnliche Situation vor - nur die objektive Tauglichkeit für die Kirche ist deutlich erkennbar.
Sobald nach §46 (3) korrekt informiert wurde, kann der Verlag auf jeden Fall loslegen.
Für die Zeit bis dahin, war der Zustand nicht gesetzeskonform. Eine Forderung der Beseitigung des Zustandes [=Benachrichtigung] bringt hier nichts. § 98 ist wahrscheinlich unverhältnismässig, da der rechtmäßig Zustand leicht hergestellt werden kann. Bleibt also nur Schadensersatz.
Im Gesetz steht auch noch, dass man einen Antrag auf Strafverfolgung (§109) für die Verletzung von §106 [Ausnahme-Bedingungen nach §46 sind bis zur Verständigung nicht erfüllt - also was ist sonst die Rechtsgrundlage für die Verbreitung?] stellen kann.
Ein österreichischer Verlag könnte das so nicht in Österreich machen, da es nur für nicht-kommerzielle Zwecke eine Ausnahme gibt. Für die Veröffentlichung in einen Land zählt der Urheberrecht dieses Landes - nicht des Urhebers. Wenn das Buch nach Österreich vertrieben wird, könnte man prüfen, ob das deutsche Urheberrecht [und daher diese Ausnahme] noch zutrifft.
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