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Urheberrecht mal wieder
Ich staunte nicht schlecht, als ich bei einer Internetrecherche vor kurzem auf das "Chorbuch Gotteslob" des Bistums Augsburg stieß - und darin einen Chorsatz von mir entdeckte, siehe hier:
http://www.strube.de/uploads/tx_eshop/I6934.pdf
Ich wusste von dem Abdruck nichts - und wandte mich daher irritiert an das Augsburger Amt für Kirchenmusik. Man teilte mir mit, dass der Strube-Verlag hier wohl nachzufragen vergessen hatte, man sich aber gewisslich einigen könne. Und man gab die Sache an den Strube-Verlag weiter.
Von Strube erhielt ich folgende Auskunft:
Eine Prüfung der Sachlage ergab nun folgenden Sachverhalt: das Werk Chorbuch Gotteslob zum Nach § 46 müsse man Sätze, die bereits existieren und publiziert sind, nicht extra anfragen. Auch müsse man die Bearbeiter bei bereits publizierten Sätzen nicht im Vorfeld anfragen.
Meine zeitgleiche Anfrage bei der VG Musikedition brachte mir folgende Auskunft ein, über die ich nicht minder staunte:
Zitat
Das Chorbuch zum Diözesanteil Augsburg fällt unter § 46 UrhG. Das bedeutet, dass es sich hier um eine Sammlung für den Schul- oder Kirchengebrauch handelt. In solchen Sammlungen dürfen Lieder ohne Genehmigung des Rechteinhabers abgedruckt werden, es ist allerdings eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Übrigens sei die VG Musikeditionen für meine Schreibereien nicht zuständig, da ich dort nicht Mitglied bin. Ball also zurück an den Strube-Verlag.
Offenbar wird das Urheberrecht nur dann streng gehandhabt, wenn kleine Dorforganisten Liederzettel kopieren. Wenn Verlage sich ungefragt bedienen, ist das Urheberrecht anscheinend zahm wie eine alte Hauskatze.
Erstaunlich...
#2 RE: Urheberrecht mal wieder
Ts, ts :( - und das von einem Verlag, der vor allem in der ev. Kirchenmusik bis dato einen untadeligen Ruf hat. Wenn da solche Raubritterpraktiken einziehen, werde ich in Zukunft auf den Kauf seiner (guten) Produkte verzichten.
Es passt in der Tat nicht zusammen, einerseits Rechtslagen zu schaffen, denen zufolge das Kopieren einer Wendestelle eine Urheberrechtsverletzung darstellt, andererseits sich von Verlegerseite zu "bedienen", wenn jemand - in uneigennütziger Absicht - seine Arbeiten ins www stellt. Sich dann auch noch auf die Hintertür "es ist ja für Schul- und Kirchengebrauch" zu berufen, ist schon dreist.
Eine "schöne Einzelleistung" (an Perfidie) ist auch der Verweis auf die VG Wort. Am Schluss kriegst Du wahrscheinlich 63,47 € "Honorar" (natürlich steuer- und sozialabgabenpflichtig), abzüglich 77,39 € Verwaltungsgebühr ...
Nein, so was ist keine Realsatire mehr, sondern eine Unverschämtheit in des Wortes wahrem Sinn.
Solche Praktiken haben mich schon vor Jahren bewogen, meinen Freunden meine Sachen zu schenken. Da bleibt mir offenbar viel Ärger erspart.
Mit dem Argument "Schul- und Kirchengebrauch" dürfte dann der Endkunde letztlich auch fröhlich Chornoten kopieren - ist ja für Kirchengebrauch ...
Denn was tut ein Chorleiter anderes, als "unterrichten"?
LG
Michael
Weil ich genau mit derartigen Unsitten nichts zu tun haben will, stehen meine Noten im Internet zum privaten und gottesdienstlichen Gebrauch frei zum Download zur Verfügung.
Daraus verlagsseitig abzuleiten, dass das, was ich gratis herschenke, nun kommerziell verwertet werden darf, ist ungeheuerlich.
Leider kann ich mir kein Heer von Anwälten leisten.
#4 RE: Urheberrecht mal wieder
Die nächste Eskalationsstufe einer juristischen Posse ist wohl dann erreicht, wenn jemand, der Deinen hergeschenkten Satz aus dem Netz lädt, sich strafbar macht - denn "de jure" müsste er ihn ja dann bei S. kaufen ... und Dir würde im Gegenzug verboten, den Satz für Lau ins Netz zu stellen ...
Wirre Welt! :schock:
LG
Michael
Hallo,
vielleicht wäre dann eine Linzenz, wie sie in der "open source-Welt" z.B. nach dem Creative Commons-Modell üblich ist, doch sinnvoll? Martin hatte das ja schon einmal angesprochen. Man kann sich damit, soweit ich das verstanden habe, gegen kommerzielle Nutzung eigener Werke wehren. Besser einmal ein bisschen etwas investieren, als immer wieder frustriert und/oder von professionellen Juristen, salopp ausgedrückt, über den Tisch gezogen zu werden.
Beste Grüße von der Waterkant
Christoph P.
Der Hinweis auf die Creative Commons ist wirklich wichtig. Ich würde unter CC-BY-NC veröffentlichen: Kostenlose Weitergabe erlaubt, dein Name muss genannt werden, Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist nicht erlaubt. Inzwischen sind diese Lizenzmodelle zumindest in den USA und der EU in Präzedenzfällen als wirksam anerkannt worden.
Ein krasses Vorgehen von Strube, unglaublich.
Der Verweis auf "Musikunterricht in Schulen (ausgenommen Musikschulen)" in Abs. 2 des genannten Paragraphen
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
wird hier absolut hanebüchenerweise als Argumentation herangezogen, wie Michael schon richtig bemerkte. Da könnte ein hauptberuflicher Lehrer und nebenamtlicher Organist notfalls auch eine privat zusammenkopierte Orgelnotenkladde mit der gleichen Argumentation legitimieren. Die Schule, wo gleich mehrere Stücke aus solch einer Chornotensammlung verwendet werden, würde ich mal gerne sehen - vielleicht ein kirchliches Musikgymnasium! [grin]
Ich gehe mal nach dem ursprünglichen Beitrag davon aus, dass kein eingeschriebener Brief (Abs. 3) an dich gesendet worden ist, Klaus. Ob es die Bundesanzeiger-Veröffentlichung gibt, ist fraglich; sollte aber meines Erachtens hier sowieso nicht einschlägig sein. Wenn der Verlag es schon schafft, einen Satz aus dem Internet herunterzuladen, sollte das Kontaktieren von Klaus per E-Mail oder Kontaktformular zu schaffen sein ...
Nein, die Initiative zum Kontakt ging ja von mir aus, nachdem ich das Druckwerk im Internet entdeckt hatte.
Habe sowohl dem Bistum als auch Strube sofort mitgeteilt, dass ich eine Verbreitung meiner Noten untersage, solange keine Einigung erzielt werden konnte.
Also ich würde - vom verständlichen Ärger mal abgesehen - das Beste daraus machen und mir wenigstens das bestmögliche Honorar aushandeln, mit dem unterschwellig-nachdrücklichen Hinweis, daß du dir rechtliche Schritte vorbehältst, wenn du für die Urheberrechtsverletzung - denn genau das ist es, das Urheberrecht gilt selbstverständlich auch für das Arrangement einer rechtfreien Melodie, sofern der Arrangeur nicht schon mindestens 70 Jahre tot ist ! - nicht angemessen entschäDigt wirst.
Ich würde mich übrigens nicht mit einem kleinen Barbetrag abspeisen lassen, sondern eine Umsatzbeteiligung herausholen, da hast du langfristig mehr davon.
Immerhin haben sie dich in der Notenausgabe wenigstens namentlich erwähnt.
Außerdem würde ich mich - unabhängig von der Unverschämtheit des Verlages - irgendwo auch ein kleines bisschen geehrt fühlen ! [wink]
Ich bin sicher, daß es auch einige - keineswegs unbegabte - Komponisten und Arrangeure gibt, die gern bei Strube veröffentlichen würden und nur arrogante Absagen bekommen haben.
Hallo Roman,
so hatte ich das auch vor. Und ja, natürlich schien mein Name auf, sonst hätte ich den Verstoß ja niemals bemerkt.
Ehre? Ich weiß nicht recht...
Im Umfeld der Kirchenmusik stoße ich sehr oft auf ähnlich unprofessionelles Verhalten, sodass mir die Aufnahme in irgendein Buch nichts bedeutet. Da ist es mir mehr Ehre, wenn ab und an eine Mail reinflattert und sich ein Kollege für einen Orgelsatz bedankt... [smile]
Zitat
Ich will das nicht. Ich habe eine eigene Homepage und lehne es ab, mich irgendeiner Vereinigung anzuschließen. Meine Sätze sind mein Eigen.
Mit der Verwendung einer Creative-Commons-Lizenz schließt du dich keinerlei Vereinigung an, gehst keinerlei Verpflichtung ein etc. Es ist lediglich ein Lizenzmodell, mit dem du festlegst, welche Form der Nutzung deiner Noten du gestattest und welche nicht. Das Schöne an der Nutzung dieses Modells ist, dass seine Ausformulierung juristisch wasserdicht ist, du must dich also nicht selbst um eine unanfechtbare Formulierung bemühen.
Hallo,
zur Ergänzung zu Machthorns Beitrag:
Auf der Website von Creative Commons kann man sich, so wie ich das verstehe, nach dem Baukastenprinzip einen juristischen Text bzw. entsprechende Logos holen, den/die man seinem Werk anfügt. Fertig. Evtl. genügt ein Verweis einmal pro Website + Logos/Lizenzsymbole in das Werk (Notenblatt) kopieren.
Davon abgesehen enthalten die Sätze in Gemshorn "Online-Orgelbuch" auch keinen Copyright-Hinweis!
Beste Grüße von der Waterkant
Christoph P.
Hallo,
Zitat von Martin78
Ein krasses Vorgehen von Strube, unglaublich.
Der Verweis auf "Musikunterricht in Schulen (ausgenommen Musikschulen)" in Abs. 2 des genannten Paragraphen
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.[...]
auf der Seite von Strube ist das Buch frei verkäuflich, ein Hinweis auf eingeschränkte Verwendbarkeit, etwa nur an Schulen, ist nicht vorhanden.
Der von Martin zitierte Text legt auch fest, dass der Druck erst beginnen darf, wenn die Autoren informiert wurden. Auch bei unbekannter Adresse wäre das per Email doch möglich gewesen (wo steht der Satz denn eigentlich?).
Wenn hier ein Abmahn-Anwalt mitliest...
Beste Grüße von der Waterkant
Christoph P.
Die CC-Lizenzen sind freie "Muster-Verträge" - es wird kein Copyright übertragen. Sie sagen aus, das du unter gewissen Bedingungen Nutzungsrechte erteils und sind für das Teilen ausgelegt. Sie hindern dich auch nicht daran, eine weitere Nutzung des Werks unter anderen Bedingungen zu ermöglichen.
Zitat von chp
vielleicht wäre dann eine Linzenz, wie sie in der "open source-Welt" z.B. nach dem Creative Commons-Modell üblich ist, doch sinnvoll? Martin hatte das ja schon einmal angesprochen.
Die Definition von Commercial ist etwas "schammig":
Zitat
NonCommercial means not primarily intended for or directed towards commercial advantage or monetary compensation
Ich würde aufpassen, wenn Geld im Spiel ist. Agiert man Kommerziell, wenn man zB. für einen Orgeldienst (schlecht) bezahlt wird?
Es gibt als Alternative zu NC das Schutzelement Share-Alike (SA). Es wird nicht die Nutzung wie bei NC eingeschränkt, sondern man muss den Empfänger wiederum das Recht einräumen, das er das Werk unter der gleichen Lizenz nutzen darf (inkl. weitergeben von Kopien).
Im Endeffekt ergibt das ein Werk, das man frei kopieren kann. Nur wenn man die Nutzung/Kopie beschränkten will, hat man ein Problem.
@Gemshorn: Ist nicht schon etwas von dir im GL vertreten?
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