Bitte geben Sie einen Grund für die Verwarnung an
Der Grund erscheint unter dem Beitrag.Bei einer weiteren Verwarnung wird das Mitglied automatisch gesperrt.
Stammteil-Orgelbuch zum Gotteslob
Der Pauschalvertrag deckt das aber leider nicht ab ... Noten von geschützten Werken dürfen grundsätzlich nicht kopiert werden für: Chöre, Solisten, Organisten, Orchester, Bands etc. Nur an Wendestellen darf eine Kopie verwendet werden, damit das Blättern leichter fällt.
Wenn die Originalnoten ebenfalls physisch vorhanden sind (also z.B. das Orgelbuch tatsächlich auf der Empore und nicht beim Organisten daheim), dann könnte das legal sein. Muss ich mich mal erkundigen.
Das unselige Urheberrecht verhindert sowieso die freie Entfaltung der Kirchenmusik. Stingl steht mit seinem online Kantorenbuch mit einem Bein bereits im Kriminal. Ist das nicht geradezu lächerlich?
Dass unter Berufung auf das Recht so etwas möglich ist, wird mir ein ewiges Mysterium bleiben. [sad]
Schlechte Nachrichten ...
Die Verwendung von Kopien aus Orgelbüchern (und anderer Noten, die dem Urheberrecht unterliegen) für Organisten, Bands, Musiker etc. ist in jeder Form verboten – vorhandenes Original hin oder her. Es darf tatsächlich nur an Wendestellen ein kurzes Stück kopiert und verwendet werden, das aber auch nur bei Kirchens und deswegen, weil es im Pauschalvertrag mit der EKD auf evangelischer und dem VDD auf katholischer Seite so vereinbart wurde.
Die Möglichkeit zur Privatkopie, die es z.B. für CDs gibt, ist bei Noten rechtlich explizit ausgenommen.
Ich weiß, dass das oft nicht zu verstehen ist und manchmal richtig nervt. Ist aber halt – leider – die geltende Rechtslage.
#337 RE: Stammteil-Orgelbuch zum Gotteslob
Jou, die Verlage haben ein Recht auf die Abnutzung der pysischen Noten.
---
Ich sehe in letzter Zeit das Urheberrecht ein bisschen milder. Seht es mal so: Nach 70 Jahren ist der Spuk vorbei. Privater Grundbesitz dagegen vererbt sich noch aus Raubritter-Kunibert-Zeiten weiter. Gerade in Österreich (Osten & SüDen) treibt es da bizarre Blüten mit inhaftierten Fahrradfahrern auf Forstwegen u.ä. Der Wald könnte ja auch mal nach 70 Jahren ans Land zurückfallen...
Zitat
Da im GL aber nicht irgendwelche alten Notenbilder verwendet wurden, scheint es eine darüberhinausgehende Problematik zu geben.
Die nennt sich "Wissenschaftliche Bearbeitung". Auf gut deutsch: Ich nehme mir den Urtext (also z.B. eine Handschrift des guten Basti), denke darüber nach, wie er es gespielt haben könnte, male zur Verdeutlichung zwei bis drei Bindebögen und Stakkatopunkte rein, und schon beginnt das Urheberrecht auf diese Variante neu: bis 70 Jahre nach meinem Tod!
Es hilft also nur eines: Wenn ich Noten kopieren will, muss ich mir eine Ausgabe besorgen, die garantiert so alt iast, dass alle Rechte darauf erloschen sind. Was als neuer Druck im Handel ist, könnte immer eine solche "Wissenschaftliche Bearbeitung" sein. Auf dem Einband steht dann ganz harmlos "Neu durchgesehen von Heinrich Labersülz" und schon sind da wieder Urhebberrechte drauf...
Ich bin prinzipiell kein Gegner von Urheberrechten. Wer seine Arbeitsstunden mit dem Komponieren von Musik verbringt, muss die Chance auf einen gerechten Verdienst haben. Allerdings glaube ich schon, dass gerade die Möglichkeit der "Wissenschaftlichen" [sad] Bearbeitung der Abzocke Tür und Tor öffnet.
Zitat von Machthorn
Wer seine Arbeitsstunden mit dem Komponieren von Musik verbringt, muss die Chance auf einen gerechten Verdienst haben.
Völlig d'accord, wenn es um große Chor- oder Orgelwerke, Messkompositionen etc. geht.
Hier aber sprechen wir von simplen Liedern für den Gemeindegesang. Unter Berufung auf Autoren- bzw. Komponistenrechte die weitere Nutzbarmachung (Orgelsatz, Klaviersatz etc.) zu verhindern, halte ich für einen untragbaren Zustand.
Als Beispiel: Inzwischen scheint es ja nun doch einen Orgelsatz zu Webbers "Look at all my trials" zu geben; als das Orgelbuch zum Stammteil in erster Auflage erschien, war das nicht so - da prangte anstelle eines Begleitsatzes ein in großen Lettern gedruckter Hinweis, dass man noch zu keiner Einigung hinsichtlich der Rechte gelangt sei. Untragbar! Wenn die Rechte für den liturgischen Gebrauch nicht freigegeben werden, dann hat dieses und jenes Lied im GL nichts verloren! So jedenfalls sehe ich das. Wenn Dichter und Komponisten zu stolz sind, ihre Kirchenlieder zur Verfügung zu stellen, dann würde ich sie erst gar nicht in ein offizielles Gesangbuch aufnehmen. Schnell würden sich andere Dichter und Komponisten finden, die mehr Sensus für die Notwendigkeiten gottesdienstlicher Musik beweisen. (Es gibt übrigens auch heute schon solche; ich nenne nur den Namen Peter Gerloff.)
Das Gros der traditionellen Lieder wäre durch eine solche Regelung nicht betroffen, sondern vornehmlich Schöpfungen aus dem Bereich des NGL.
Hallo,
Zitat von Machthorn
Ich nehme mir den Urtext (also z.B. eine Handschrift des guten Basti), denke darüber nach, wie er es gespielt haben könnte, male zur Verdeutlichung zwei bis drei Bindebögen und Stakkatopunkte rein, und schon beginnt das Urheberrecht auf diese Variante neu: bis 70 Jahre nach meinem Tod!
das stimmt nicht ganz. Es gelten meines Wissens folgende Fristen:
70 Jahre: Frist, bis zu der ein Stück urheberrechtlich geschützt ist, beginnend mit dem Tod des Komponisten.
50 Jahre: Frist, bis zu der das Notenbild nach Erscheinen der Ausgabe geschützt ist.
25 Jahre: Frist, bis zu der eine wissenschaftliche Bearbeitung ab Erscheinen (nicht erst ab Tod des Bearbeiters) geschützt ist. In dieser Zeit kann aber ggf. eine ältere Ausgabe, für die die Rechte ausgelaufen sind, zur Erstellung von Neuausgaben/ Kopien/ Scans etc. genutzt werden.
Beste Grüße von der Waterkant
Christoph P.
Zitat
25 Jahre: Frist, bis zu der eine wissenschaftliche Bearbeitung ab Erscheinen (nicht erst ab Tod des Bearbeiters) geschützt ist. In dieser Zeit kann aber ggf. eine ältere Ausgabe, für die die Rechte ausgelaufen sind, zur Erstellung von Neuausgaben/ Kopien/ Scans etc. genutzt werden.
Ah, OK. Gibt es eigentlich eine Definition, bis wann etwas als wissenschaftliche Bearbeitung gelten muss und ab wann der Komponist seine Arbeit als "Satzkomposition" definieren darf?
Jetzt anmelden!
Jetzt registrieren!